5.4. Da die Rekurrentin mit der Einsprache keine Unterlagen eingereicht hat, wurde der Unrichtigkeitsnachweis erst gar nicht angetreten. Sie hat die im Veranlagungsverfahren durch ihre Buchhalterin unterlassenen Mitwirkungshandlungen, welche der Rekurrentin als eigene zuzurechnen sind (SGE vom 26. Oktober 2017 [3-RV.2017.58] mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), nicht nachgeholt. Das aargauische Verwaltungsgericht führt dazu im Urteil vom 30. November 2016 (WBE.2016.109) das Folgende aus (Kursivschrift im Original):