So oder anders hat sich das Spezialverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren mit der Veranlagung materiell nicht zu befassen. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten, soweit damit eine Reduktion des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Rekurrentin beantragt wird (SGE vom 16. Dezember 2021 [3-RV.2019.87]). 3. 3.1. Die Rekurrentin ist selbständig erwerbende C. Die Vorinstanz forderte sie nach Eingang der Steuererklärung 2020 mit Schreiben vom 23. Januar 2023 zur Einreichung der folgenden Unterlagen und Angaben bis zum 22. Februar 2023 auf: