1. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 109'400.00 veranlagt. Der Veranlagung liegen nach Ermessen festgesetzte Einkünfte aus selbstständiger Haupterwerbstätigkeit von CHF 94'000.00 zu Grunde. 2. Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2023 erhob A._____ mit Schreiben vom 27. Juli 2023 Einsprache. Die Steuerkommission Q._____ ging vom folgenden sinngemäss gestellten Begehren aus: