1. In Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare und satzbestimmende Einkommen auf CHF 152'900.00 und das steuerbare und satzbestimmende Vermögen auf CHF 1'455'000.00 festgesetzt. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung