8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrenten auch die im Einspracheverfahren nicht anerkannten Schuldzinsen von CHF 1'470.00 belegt haben. Auf deren Aufrechnung ist folglich zu verzichten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hatte die Vorinstanz die neue Praxis des KStA GS betreffend der Besteuerung von additiven Photovoltaikanlagen unmittelbar anzuwenden und die Photovoltaik als bewegliches Vermögen mit einem Buchwert von CHF 419'000.00 zu berücksichtigen. Der Rekurs erweist sich insgesamt als begründet und ist gutzuheissen. Das steuerbare - 14 -