7.5. Bewegliches Geschäftsvermögen ist zum Einkommenssteuerwert zu bewerten (§ 48 Abs. 1 StG). Bei Buchführenden entspricht der Einkommenssteuerwert grundsätzlich dem Buchwert der Gegenstände. Vorliegend betrug der Buchwert der Photovoltaikanlage per 31. Dezember 2018 CHF 419'000.00. Gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip ist die handelsrechtliche Bilanz, welche den handelsrechtlichen Vorschriften entspricht, für die steuerliche Gewinnermittlung und die Steuerbilanz verbindlich, soweit nicht eine steuerliche Korrekturvorschrift eingreift (vgl. Bundesgerichturteil vom 23. Januar 2020 [2C_57/2018], Erw. 6.2., mit zahlreichen Hinweise).