7.4. Auch wenn die durch das KStA GS verfügten Schätzungen für Veranlagungsbehörden verbindlich und nur im Rahmen einer Abänderungs- oder Unrichtigkeitsschätzung im Sinne von § 218 Abs. 2 StG abänderbar sind, war im Zeitpunkt der Eröffnung der Veranlagungsverfügung die neue Praxis des KStA zur Bewertung von Aufdachanlagen ohne Gebäudeanschluss wirksam. Damit war die für die Bewertung und Veranlagung von beweglichem Vermögen zuständige Vorinstanz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet die neue Praxis unmittelbar anzuwenden und entgegen der Verfügung des KStA GS vom 9. November 2017 die Photovoltaikanlage als bewegliches Vermögen zu erfassen.