7.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine geänderte Praxis sofort und überall anzuwenden. Eine Praxisänderung gilt demnach nicht nur - 13 - für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 28. März 2022 [1C_646/2020]).