Bei Aufdachanlagen, welche auf ein Gebäude aufgeschraubt sind, aber nicht dessen Energieversorgung dienen, stellen hingegen keine Gebäudebestandteile dar. Diese Anlagen sind gemäss dem Analysepapier SSK und der neuen Praxis des KStA GS als bewegliches Vermögen in der Veranlagung der Eigentümer und folglich nicht in der Grundstückschätzung zu berücksichtigen. 7. 7.1. Vorliegend handelt es sich um eine additive Photovoltaikanlage ohne Gebäudeanschluss, welche gemäss alter Praxis als unbewegliches und gemäss neuer Praxis als bewegliches Vermögen zu qualifizieren ist.