6.2.2. In seinem Urteil vom 16. September 2019 (2C_510/2017) hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob die Qualifikation einer additiven Photovoltaikanlage (Aufdachanlage), deren produzierter Strom vollständig verkauft wurde, als bewegliches Vermögen Bundesrecht widerspricht. Dabei kam es zum folgenden Schluss: