6.2. 6.2.1. Die harmonisierungsrechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der kantonalen Vermögenssteuern sind in Art. 13 f. StHG statuiert. Sie belassen den Kantonen erhebliche Freiräume, sodass unterschiedliche kantonale Regelungen und Auslegungen möglich sind (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 46 StG N 2). So können auch die Kantone frei darüber entscheiden, welche Vermögenswerte im Rahmen einer allfälligen amtlichen Bewertung erfasst werden und welche im ordentlichen Steuererklärungsverfahren.