Es gilt somit ein Vermögensbegriff, der vom Grundsatz der Gesamtvermögensbesteuerung geprägt ist und dem Gedanken der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Er umfasst sämtliche einer Person zivilrechtlich zustehenden und rechtlich realisierbaren geldwerten Rechte an Sachen sowie an Forderungen und Beteiligungen, seien sie dinglicher oder obligatorischer Natur, unabhängig davon, ob es sich um privates oder geschäftliches, bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 1. Mai 2012 [2C_337/2011]). - 11 -