Gemäss Ziff. IV.5. des Kaufvertrages wurde der Gegenwert des Wohnrechts von den Parteien einvernehmlich auf CHF 185'000.00 festgelegt. Das Wohnrecht ist gemäss Kaufvertrag insofern entgeltlich (und das Darlehen verzinslich), als Eigenmietwert und Darlehenszins (identisch) miteinander verrechnet und getilgt werden (vgl. Ziff. IV.5. des Kaufvertrages). 5.1.2. Für die Bestimmung der Darlehenshöhe wurde gemäss Hofübergabebericht auf folgende Berechnung abgestützt: