steuerbaren Einkommen von CHF 154'432.00. Aufgrund fehlendem Rechtsschutzinteresses wäre daher vorliegend auf den Antrag betreffend das steuerbare Einkommen nicht einzutreten. Aus der Begründung im Rekurs geht jedoch eindeutig hervor, dass die Rekurrenten eine Reduktion in Höhe der Aufrechnung der Schuldzinsen von CHF 1'470.00 beantragen wollten. Insofern ist davon auszugehen, dass den Rekurrenten bei der Formulierung des Antrages irrtümlich ein Fehler unterlaufen ist und sie ein steuerbares Einkommen von CHF 152'962.00 (CHF 154'432.00 - CHF 1'470.00) beantragen wollten. Folglich wird auch insoweit auf den Rekurs eingetreten.