Der Hofübergabebericht sowie die zugrundliegende Ertragswertschätzung würden diesen Sachverhalt untermauern. Die unpräzise Bezeichnung des Notars im Kaufvertrag mit "Eigenmietwert" dürfe den Parteien nicht zur Last gelegt werden. Massgebend sei stets der wirkliche Wille der Vertragsparteien. Weiter führen die Rekurrenten aus, dass die Verbuchung (Miete, Strom, Wasser und Heizung) seit dem Jahr 2003 in jeder Erfolgsrechnung gleich vorgenommen worden sei. Obwohl das KStA beinahe jedes Jahr die Buchhaltung mit dem Einverlangen der Kontendetails detailliert überprüft habe, habe es bis zur Steuerperiode 2017 (recte: 2018) nie eine Beanstandung gegeben.