3.4.2. In seiner Vernehmlassung bringt das KStA vor, das im Rekurs zitierte Bundesgerichtsurteil enthalte lediglich eine Kann-Formulierung. Es gebe daher keinen Grund, dieses Urteil auf alle offenen Fälle anzuwenden, auch wenn sich das KStA entschieden habe, einen Praxiswechsel zu vollziehen und Photovoltaikanlagen mit der Neuschätzung ab 1. Januar 2021 nicht mehr im Steuerwert der Liegenschaft zu schätzen. Daraus könne aber nichts zu Gunsten der Rekurrenten für die Vorjahre abgeleitet werden.