Die neue Praxis sei bereits ab der Steuerperiode 2017 anzuwenden. Für den Fall, dass eine vorgezogene Praxisänderung verweigert werde, seien die gesetzlichen Normen einer ordnungsgemäss geführten Jahresrechnung einzuhalten. Da es sich vorliegend bei der Photovoltaikanlage um Geschäftsvermögen handle, sei für die Bewertung das Obligationenrecht massgebend. Die Steuerbehörde habe vorliegend ausser Acht gelassen, dass die Aktiven höchstens zu den Anschaffungskosten zu bilanzieren und die nutzungs- und altersbedingten -8-