Eine Verrechnung oder Kompensation mit dem Steuerwert des Gebäudes sei unzulässig, da die Aufdachanlage ohne funktionelle Beeinträchtigung des Gebäudes entfernt werden könnte. In der Zwischenzeit habe der Kanton Aargau für die Vermögensbesteuerung von Photovoltaikanlagen eine Praxisänderung vorgenommen. So würden Photovoltaikanlagen ohne Eigennutzung der Stromproduktion nicht mehr via Grundstückschätzung bzw. dem daraus resultierenden Steuerwert besteuert, sondern mit dem Einkommenssteuerwert. Dies unterstreiche die erwähnte Schwachstelle der bisher pauschalen Schätzung aufgrund der Leistung. Die neue Praxis sei bereits ab der Steuerperiode 2017 anzuwenden.