Weiter führen die Rekurrenten aus, die Tatsache, dass für die Berechnung der Steuerwertes auf die Leistung der Photovoltaikanlage abgestellt werde, führe zu Verwerfungen. Es werde völlig ausser Acht gelassen, dass bei grösseren Anlagen die Kosten pro gebaute kWp tiefer seien als bei kleinen Anlagen. Der Vermögenssteuerwert gemäss Schätzung des KStA GS liege sogar über den gesamten Investitionskosten. Eine Verrechnung oder Kompensation mit dem Steuerwert des Gebäudes sei unzulässig, da die Aufdachanlage ohne funktionelle Beeinträchtigung des Gebäudes entfernt werden könnte.