3.3.4. Die Vorinstanz verweist in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen auf den Bericht des LE KStA vom 25. November 2022. Die Aufrechnung der Schuldzinsen wurde von CHF 7'384.00 um CHF 5'914.00 auf CHF 1'470.00 reduziert. Zur Besteuerung der Photovoltaikanlage als Vermögen wurde festgehalten, eine Differenz zwischen dem Steuerwert und den verbuchten Anlagekosten sei systembedingt möglich, da für die Vermögenssteuer der Steuerwert gemäss Steuerschätzung und nicht der Einkommenssteuerwert massgebend sei.