Betreffend des Vermögenssteuerwertes der Photovoltaikanlage wurde ausgeführt, dass mit dem erwähnten Bundesgerichtsurteil nicht beurteilt worden sei, ob eine Photovoltaikanlage über den Steuerwert einer Liegenschaft erfasst werden dürfe. Das Bundesgericht habe lediglich festgestellt, dass der Besteuerung einer Aufdach-Photovoltaikanlage als bewegliches Vermögen keine bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen entgegenstünden. Für das Steuerjahr 2018 liege eine rechtgültige Steuerschätzung vor, welche nicht Bundesrecht widerspreche. Der Steuerwert der Photovoltaikanlage liege zwar tatsächlich mit CHF 616'875.00 über den verbuchten Anlagekosten von CHF 613'024.00.