Damit werde zwingendes Obligationenrecht verletzt. Abschliessend wurde geltend gemacht, dass für die Photovoltaikanlage per 31. Dezember 2018 -6- anstelle des Vermögenssteuerwertes gemäss Schätzung des KStA GS vom 9. November 2017 der Buchwert mit CHF 419'000.00 zu berücksichtigen sei.