Bei der Photovoltaikanlage handle es sich unbestrittenermassen um Geschäftsvermögen. Gemäss Art. 960 ff. OR dürfe handelsrechtlich die erstmalige Bewertung maximal zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgen. Der Vermögenssteuerwert gemäss Schätzung des KStA liege jedoch über den gesamten Investitionskosten von CHF 613'024.00. Der nut- zungs- und altersbedingten Wertverlust müsse durch Abschreibungen berücksichtigt werden. Aufgrund der Wertverminderung der Photovoltaikanlage über die Jahre werde die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Steuerwert gemäss Liegenschaftsschätzung jedes Jahr grösser. Damit werde zwingendes Obligationenrecht verletzt.