Weiter wurde mit der Einsprache geltend gemacht, dass es sich bei der Solaranlage um eine Aufdachanlage handle, welche gemäss Bundesgerichtsurteil vom 16. September 2019 (2C_510/2017) als bewegliches Vermögen zu qualifizieren sei. Weiter sei in diesem Urteil festgehalten worden, dass der Vermögenssteuerwert von Photovoltaikanlagen nicht über den Vermögenssteuerwert der Liegenschaft erfasst werden müsse. Im Gegensatz zu Liegenschaften, welche über die Jahre in der Regel an Wert gewinnen, sei eine Photovoltaikanlage nach ca. 25 Jahren wertlos. Der Wirkungsgrad der Solarpanels nehme mit zunehmendem Alter ab.