3.3. 3.3.1. Mit Einsprache machten die Rekurrenten betreffend der Aufrechnung der Schuldzinsen von CHF 7'834.00 geltend, dass aus der Buchhaltung sowie der Steuererklärung eindeutig hervorgehe, dass es sich um ein darlehensfinanziertes Wohnrecht handle. Dieses Wohnrecht sei im Kaufvertrag vom tt.mm. 2003 klar geregelt worden. Gemäss Kaufvertrag sei den Eltern des Rekurrenten ein Wohnrecht eingeräumt worden. Dieses Wohnrecht sei mit einem Darlehen von CHF 185'000.00 bewertet und beim Kauf des Hofes -5-