2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 22. August 2022 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 24. September 2022 Einsprache. Mit Einsprache wurde beantragt, dass die Photovoltaikanlage nicht über den Steuerwert der Liegenschaft zu erfassen sei. Dieser liege über den Anlagekosten und verletze somit zwingendes Obligationenrecht. Zudem wurde beantragt, auf die Aufrechnung der Schuldzinsen sei zu verzichten. 3. Der leitende Landwirtschaftsexperte (LE) des Kantonalen Steueramtes (KStA) erstattete am 25. November 2022 im Auftrag der Steuerkommission Q._____ einen Bericht. 4. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 nahmen die Rekurrenten zum Bericht des KStA LE Stellung.