1. Mit Verfügung vom 22. August 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 160'500.00 und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 1'652'000.00 veranlagt. Dabei wurden Schuldzinsen von CHF 7'384.00 aufgerechnet und die Photovoltaikanlage mit einem vom Kantonalen Steueramt, Sektion Grundstückschätzung (KStA GS), geschätzten Vermögenssteuerwert von CHF 616'875.00 erfasst.