4.6. 4.6.1. Die Steuerkommission Q._____ hat vom Reingewinn aus Einzelunternehmung von CHF 61'621.00 die verbuchten Familienzulagen von CHF 7'200.00 abgezogen, für eine "Unsicherheit nicht ordnungsgemässe Buchführung" CHF 5'579.00 aufgerechnet und somit die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 60'000.00 festgesetzt. 4.6.2. Der Rekurrent hat mit der Steuererklärung 2020 eine Aufstellung mit dem Titel "Lohnzahlungen A._____ 2020" eingereicht, dem sich ein "Total Lohnzahlungen 2020" von CHF 60'500.00 entnehmen lässt. Allein deshalb ist die ermessensweise Festsetzung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 60'000.00 nicht zu beanstanden.