Es ist daher festzuhalten, dass es der Rekurrent unterlassen hat, die im Veranlagungsverfahren versäumte Mitwirkungshandlungen nachzuholen. Der Rekurrent hat somit den Unrichtigkeitsbeweis gar nicht angetreten. Dessen ungeachtet trat die Vorinstanz auf die Einsprache ein und wies diese ab. 4.4. 4.4.1. Bezüglich der Höhe der ermessensweisen Aufrechnung ist einerseits die Aufrechnungsgrundlage zu prüfen. Andererseits ist zu klären, inwieweit die erst nach dem Einspracheentscheid eingereichten Unterlagen des Rekurrenten berücksichtigt werden können. - 12 -