4.3.2. Belege, wie insbesondere ein Jahresabschluss (Bilanz/Erfolgsrechnung), wurden für diese Behauptungen keine eingereicht. Geltend gemacht wurde vom Rekurrenten nur, seine Deklaration sei korrekt und vertrauenswürdig. Damit legte der Rekurrent im Einspracheverfahren weder den wirklichen Sachverhalt dar, noch wies er nach, dass die ermessensweise Schätzung offensichtlich zu hoch ausgefallen sei. Allein mit den Aussagen des Rekurrenten konnten die Steuerfaktoren nicht mit genügender Sicherheit ermittelt werden. Es ist daher festzuhalten, dass es der Rekurrent unterlassen hat, die im Veranlagungsverfahren versäumte Mitwirkungshandlungen nachzuholen.