= StR 2005 S. 973). Die Begründung stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar, die innerhalb der Einsprachefrist zu erbringen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 2. Juli 2008 [2C_620/2007] = ZStP 2008 Nr. 28 = StE 2009 B 95.1 Nr. 13). 4.3. 4.3.1. Der Rekurrent begründete die Einsprache vom 5. Mai 2023 (Eingang bei Gemeindesteueramt Q._____ am 8. Mai 2023) damit, dass die Lohnzahlungen zwei Mal erfasst worden seien und die (Covid-) Erwerbsausfall-Ent- schädigung in dem deklarierten Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bereits enthalten gewesen sei.