3.3.5. Der Rekurrent wurde mit Schreiben vom 14. September 2022 unter anderem aufgefordert, einen ordnungsgemässen Jahresabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung einzureichen. Dieser Aufforderung ist er trotz der letzten Mahnung vom 16. November 2022 mit Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht nachgekommen. Er reichte die zur Abklärung notwendigen Unterlagen nicht ein. Die Steuerkommission Q._____ hat, da der Rekurrent trotz Mahnung die notwendigen Unterlagen nicht einreichte und die Einkommensverhältnisse des Rekurrenten damit unklar blieben, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu Recht teilweise nach Ermessen festgelegt.