3. 3.1. Die Steuerkommission Q._____ nahm mit Verfügung vom 20. April 2023 die Veranlagung vor. Dabei wurde die "Erwerbsausfallentschädigung COVID" von CHF 33'743.00 separat als Einkommen aus "Sozial- und andere Versicherungen" in die Veranlagung miteinbezogen. Die Erfassung der Covid-Entschädigung erfolgte korrekt. 3.2. Weiter wurden als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit CHF 60'000.00 erfasst, wobei neben dem "Reingewinn/Reinverlust aus Einzelunternehmung" von CHF 61'621.00 abzüglich CHF 7'200 für "Familienzulagen verbucht" der Betrag von CHF 5'579.0 aufgrund "Unsicherheit -9-