Am 31. März 2020 wurden CHF 415.85 und am 13. November 2020 CHF 528.30 bezahlt. Da die getrenntlebende Ehefrau als Floristin selbständig tätig ist, ist davon auszugehen, dass diese Zahlungen von insgesamt CHF 1'427.68 ebenfalls indirekt ihr zugutegekommen sind und folglich als Unterhaltsbeiträge zu qualifizieren sind. 2.5. Zusammengefasst sind somit Zahlungen von insgesamt CHF 14'690.18, gerundet CHF 14'690.00 zu Gunsten der getrennt lebenden Ehefrau belegt und folglich als Unterhaltsbeiträge zum Abzug zuzulassen. Der Rekurs ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.