Aus der Scheidungsvereinbarung vom tt.mm. 2021, welche vom Familiengericht X._____ am tt.mm. 2021 genehmigt wurde, geht demgegenüber hervor, dass vom Rekurrenten bezahlte Hypothekarzinsen ab 1. November 2020 bis zum Ende der Zinsverpflichtung mit dem Erlösanteil der Ex-Frau aus dem Verkauf der noch gemeinsamen Liegenschaft zu Gunsten des Rekurrenten zu verrechnen sind. Folglich ist die Übernahme der Hypothekarzinsen nur für zehn Monate als Unterhaltsbeitrag zu qualifizieren, -8- Zusammenfassend sind die vom Rekurrenten übernommenen Hypothekarzinsen von Januar 2020 bis Oktober 2020 von insgesamt CHF 6'562.50 als Unterhaltsbeiträge abziehbar.