Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Kosten müssen neu festgesetzt werden, wenn sich der Betreuungsplan wesentlich verändert. Die Gesuchsteller streben in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung an. V. Unterhaltszahlungen (Art. 125 ff ZGB) A._____ verpflichtet sich gestützt auf Art. 125 ZGB einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag monatlich vorschüssig bis zur vollen Erwerbstätigkeit von C._____ wie folgt zu bezahlen: Ab 1. Mai 2019 CHF 1'000.00.