Zudem erscheint das Verhalten des Rekurrenten in mehreren Punkten als widersprüchlich. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Aufrechnung von CHF 39'000.00 vorgenommen. 9. Der Rekurs ist unbegründet und ist abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.