8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgenommene Verrechnung der Rückzahlung des Darlehens an E._____ mit der Abschreibung der Darlehensforderung gegenüber G._____ handelsrechtlich und damit auch steuerrechtlich unzulässig war, da dieses Vorgehen gegen das obligationenrechtliche Verrechnungsverbot verstösst. Aus der eingereichten Abschreibungstabelle geht – mangels Bilanzierung – keine vorgenommene Abschreibung hervor. Weiter ist festzustellen, dass die Buchhaltung nicht vollständig und somit auch nicht ordnungsgemäss geführt wurde. Zudem erscheint das Verhalten des Rekurrenten in mehreren Punkten als widersprüchlich.