7.4. In seiner Steuererklärung 2019 deklarierte der Rekurrent die Darlehensschuld gegenüber E._____ noch als Privatschuld. Für das Steuerjahr 2020 hingegen wurde es als Geschäftsschuld deklariert. Dieses Verhalten ist nicht nur widersprüchlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein privater Kapitalverlust nachträglich steuerwirksam geltend gemacht werden soll. Ein solches Verhalten ist nicht zu schützen. Weiter ist festzustellen, dass der Rekurrent im Veranlagungs- und Rekursverfahren verschiedene Versionen des Darlehensvertrages mit E._____ eingereicht hat.