Insgesamt ist festzuhalten, dass die Buchhaltung nicht vollständig und somit auch nicht ordnungsgemäss geführt wurde. Eine Abschreibung ist allein deshalb nicht zuzulassen. 7.2. Unabhängig davon, dass vorliegend eine Abschreibung der Darlehensforderung gegenüber G._____ nicht zulässig ist, wären vor der Abschreibung einer Darlehensforderung zumindest ernsthafte Inkassobemühungen erforderlich gewesen. Vorliegend behauptet der Rekurrent zwar, dass er G._____ zur Rückzahlung des Darlehens aufgefordert habe, erbringt dafür aber nicht im Ansatz – etwa in Form eines einfachen Schreibens mit der Aufforderung zur Rückzahlung – einen Nachweis.