7. 7.1. Der Rekurrent machte mit seiner Steuererklärung 2020 geltend, dass er für seine Einzelunternehmung eine kaufmännische Buchhaltung führe. Aktenkundig ist jedoch lediglich eine Erfolgsrechnung. Eine Aufstellung von Aktiven und Passiven wurde nicht eingereicht. Das ergibt sich auch daraus, dass der Rekurrent die Nacherstellung einer Bilanz 2020 erst mit der Replik anbot. Auf jeden Fall wurde eine Darlehensforderung gegenüber G._____ nicht ausgewiesen. Aus der Abschreibungstabelle in der Steuererklärung 2020 geht keine Abschreibung hervor. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Buchhaltung nicht vollständig und somit auch nicht ordnungsgemäss geführt wurde.