6.5. Gemäss § 36 Abs. 2 StG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit die ausgewiesenen Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden. Für Abschreibungen gilt der Grundsatz der Buchmässigkeit. Sowohl der abzuschreibende Vermögensgegenstand als auch die Abschreibung müssen in der Buchhaltung oder in Fällen ohne Buchhaltung in einer detailliert geführten, Anschaffungswert und Abschreibungsbeiträge ausweisenden Abschreibungstabelle enthalten sein (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 36 StG N 24). - 10 -