6.4. Art. 958c OR enthält die Grundsätze einer ordnungsgemässer Rechnungslegung. Unter anderem ist dort das Verrechnungsverbot statuiert (vgl. Art. 958c Abs. 1 Ziff. 7). Vorliegend hat der Rekurrent die Rückzahlung des Darlehens an E._____ mit der Abschreibung der Darlehensforderung gegenüber G._____ verrechnet. Dies verstösst gegen die Grundsätze einer ordnungsgemässen Rechnungslegung. Die vorgenommene Verrechnung ist somit unzulässig.