Erst nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festhielt, dass es sich beim Sitz der EU M._____ um ein Briefkastendomizil handle, äusserte sich der Rekurrent mit Replik in allgemeiner, nicht belegter Weise dazu. Daraus ergeben sich keine substanziellen Erkenntnisse über den Ort der tatsächlichen Verwaltung der Einzelunternehmung ausserhalb des Kantons Aargau. Die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Kanton Aargau ist im Rekursverfahren nicht bestritten.