5. Der Rekurrent beantragte mit der Steuererklärung 2020 eine Steuerausscheidung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Einzelunternehmung). Die Vorinstanz nahm mit Veranlagungsverfügung vom -8- 20. April 2023 keine Steuerausscheidung vor. Weder im Einspracheverfahren noch mit Rekurs ist der Rekurrent auf die nicht vorgenommene Steuerausscheidung eingegangen.