4.5. Der Rekurrent machte mit Replik geltend, aus seinen bisherigen Ausführungen sei sehr wohl ersichtlich, dass es sich um einen Geschäftsvorgang und nicht um ein privates Darlehen gehandelt habe. Die Zahlung sei nicht über sein Privatkonto abgewickelt worden, so dass er persönlich davon hätte profitieren können. Das Darlehen sei ausschliesslich zum Zweck der Finanzierung des Softwareprojektes vorgesehen gewesen. Er könne jederzeit eine Bilanz für das Steuerjahr 2020 nachreichen.