Weiter sei zu beachten, dass eine Einzelunternehmung keine eigene Rechtspersönlichkeit habe und die Gelder deshalb sehr wohl dem Rekurrenten direkt zugeflossen seien. Auch die neufirmierte EU M._____ sei als Einzelunternehmung im Handelsregister eingetragen, was an der Ausgangslage nichts ändere. Schliesslich hätten die Abklärungen der Veranlagungsbehörde ergeben, dass es sich bei der Adresse in T._____ um eine reine Briefkastenfirmierung handle, weshalb die Besteuerung am Wohnsitz erfolge.