4.4. Das Gemeindesteueramt Q._____ führte in seiner Vernehmlassung aus, dass die im Rekurs detailliert dargestellte Konstruktion als glaubwürdig erscheine. Demnach bestehe aber nur ein indirekter Zusammenhang zwischen dem Darlehen E._____ und dem Guthaben gegenüber der K._____ Im Ergebnis ändere sich aber nichts daran, dass der Rekurrent keine Bilanz geführt habe und deshalb keine Abschreibungen – auch nicht von Aktivdarlehen – möglich seien. Abschreibungen könnten nur bei ordnungsgemässer Bilanzierung vorgenommen werden. Weiter sei zu beachten, dass eine Einzelunternehmung keine eigene Rechtspersönlichkeit habe und die Gelder deshalb sehr wohl dem Rekurrenten direkt zugeflossen seien.