4.2.2. Die Steuerkommission Q._____ hielt in ihrem Einspracheentscheid fest, dass die Schilderungen des Rekurrenten die Verbuchung als Aufwand nicht erklären könnten. Es sei keine Bilanz geführt worden, so dass Abschreibungen nicht zulässig seien. Zudem handle es sich so oder anders um reine Finanzierungsflüsse, die auf den Erfolg der Einzelunternehmung keinen Einfluss hätten. Die Rückzahlung des Darlehens sei deshalb erfolgsunwirksam zu buchen. Die Aufrechnung im Veranlagungsverfahren sei zu Recht erfolgt.