2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 20. April 2023 erhob A._____ mit Schreiben vom 15. Mai 2023 Einsprache. Er beantragte unter anderem, auf die Aufrechnung der Darlehensabschreibung von CHF 39'000.00 sei zu verzichten. 3. Mit Entscheid vom 17. August 2023 hiess die Steuerkommission Q._____ die Einsprache teilweise gut. Das steuerbare Einkommen wurde auf CHF 72'000.00 reduziert. Dabei wurde die Einsprache in Bezug auf die Aufrechnung der Darlehensabschreibung bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 39'000.00 abgewiesen.